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Seit 2022 gibt das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (Art. 56 Abs. 5 BayEUG) den Schulen einen klaren Rahmen, während es den Schulen gleichzeitig die notwendige Flexibilität lässt, um individuelle, pädagogisch sinnvolle Lösungen vor Ort zu gestalten. An Grundschulen sowie den Grundschulstufen an Förderschulen ist die private Handnutzung generell ausgeschlossen, denn im Grundschulbereich ist...