Veröffentlicht am 15. Juli 2020 um 10:01 Uhr:

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – §5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten (Berlin)

§5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung des Landes Berlin beschreibt die Einsatzgebiete und Aufgaben von Schulhelfer*innen. Des Weiteren werden das Antragsverfahren und die Kooperation von Schule und Jugendhilfe geregelt.

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