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Das Landesarbeitsgericht Köln hält die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer Wissenschaftlerin für unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht belegen könne, dass die Beschäftigung der Förderung der wissenschaftlichen Qualifizierung diene.
Das Landesarbeitsgericht Köln hält die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer Wissenschaftlerin für unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht belegen könne, dass die Beschäftigung der Förderung der wissenschaftlichen Qualifizierung diene.