Überstundenzuschläge auch in Teilzeit

Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten: Überstundenzuschläge müssen bereits ab Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit gezahlt werden – nicht erst ab Vollzeitpensum. Was du beachten musst.

Der Artikel „Überstundenzuschläge auch in Teilzeit“ wurde am auf www.gew.de veröffentlicht.